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Alle Länder / Russische Föderation / St. Petersburg

Verpflegungsmehraufwand St. Petersburg, Russische Föderation

24 Stunden Abwesenheit
28,00 €
§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG
An- und Abreisetag
19,00 €
§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG
Übernachtung
133,00 €
R 9.7 Abs. 3 LStR

Warum St. Petersburg einen eigenen Satz hat

Das BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 weist für Russische Föderation nicht einen einzigen Betrag aus, sondern unterscheidet nach Ort. Wer für eine Reise nach St. Petersburg den allgemeinen Länder­satz ansetzt, rechnet falsch — in beide Richtungen.

Kürzung bei gestellten Mahlzeiten

Bemessungsgrundlage ist der volle Tagessatz von 28,00 €, auch am An- und Abreisetag mit seinen 19,00 €.

  • Frühstück: 5,60 € (20 %)
  • Mittagessen: 11,20 € (40 %)
  • Abendessen: 11,20 € (40 %)

Weitere Orte in Russische Föderation

  • Moskau 30,00 € / 20,00 € / 235,00 €
  • im Übrigen 28,00 € / 19,00 € / 133,00 €

Reise nach St. Petersburg berechnen

Reise anlegen

Tag 1

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (28,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Tag 2

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (28,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Tag 3

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (28,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Ergebnis

Tag 1Russische Föderation – St. PetersburgAnreisetag

  • Verpflegungspauschale, AnreisetagRussische Föderation – St. Petersburg§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG19,00 €
  • ÜbernachtungspauschaleRussische Föderation – St. PetersburgR 9.7 Abs. 3 LStR133,00 €

152,00 €

Tag 2Russische Föderation – St. PetersburgVoller Tag (24 Stunden)

  • Verpflegungspauschale, 24 Stunden AbwesenheitRussische Föderation – St. Petersburg§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG28,00 €
  • ÜbernachtungspauschaleRussische Föderation – St. PetersburgR 9.7 Abs. 3 LStR133,00 €

161,00 €

Tag 3Russische Föderation – St. PetersburgAbreisetag

  • Verpflegungspauschale, AbreisetagRussische Föderation – St. Petersburg§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG19,00 €

19,00 €

Verpflegungspauschalen
66,00 €
Übernachtungspauschalen
266,00 €
Gesamt
332,00 €

Quelle: BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025, IV C 5 - S 2353/00094/007/012.