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Verpflegungsmehraufwand Moskau, Russische Föderation

24 Stunden Abwesenheit
30,00 €
§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG
An- und Abreisetag
20,00 €
§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG
Übernachtung
235,00 €
R 9.7 Abs. 3 LStR

Warum Moskau einen eigenen Satz hat

Das BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 weist für Russische Föderation nicht einen einzigen Betrag aus, sondern unterscheidet nach Ort. Wer für eine Reise nach Moskau den allgemeinen Länder­satz ansetzt, rechnet falsch — in beide Richtungen.

Kürzung bei gestellten Mahlzeiten

Bemessungsgrundlage ist der volle Tagessatz von 30,00 €, auch am An- und Abreisetag mit seinen 20,00 €.

  • Frühstück: 6,00 € (20 %)
  • Mittagessen: 12,00 € (40 %)
  • Abendessen: 12,00 € (40 %)

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Tag 1

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (30,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Tag 2

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (30,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Tag 3

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (30,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Ergebnis

Tag 1Russische Föderation – MoskauAnreisetag

  • Verpflegungspauschale, AnreisetagRussische Föderation – Moskau§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG20,00 €
  • ÜbernachtungspauschaleRussische Föderation – MoskauR 9.7 Abs. 3 LStR235,00 €

255,00 €

Tag 2Russische Föderation – MoskauVoller Tag (24 Stunden)

  • Verpflegungspauschale, 24 Stunden AbwesenheitRussische Föderation – Moskau§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG30,00 €
  • ÜbernachtungspauschaleRussische Föderation – MoskauR 9.7 Abs. 3 LStR235,00 €

265,00 €

Tag 3Russische Föderation – MoskauAbreisetag

  • Verpflegungspauschale, AbreisetagRussische Föderation – Moskau§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG20,00 €

20,00 €

Verpflegungspauschalen
70,00 €
Übernachtungspauschalen
470,00 €
Gesamt
540,00 €

Quelle: BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025, IV C 5 - S 2353/00094/007/012.