Rechtsgrundlage
Jeder Betrag auf dieser Seite lässt sich gegen den amtlichen Text prüfen. Deshalb steht unter jeder Zeile des Ergebnisses ihre Fundstelle.
Die Vorschriften
- § 9 Absatz 4a EStG — Entstehung und Höhe der Verpflegungspauschalen, die Inlandsbeträge von 28 € und 14 €, die 8-Stunden-Grenze und die Kürzung bei gestellten Mahlzeiten (§ 9 Absatz 4a Satz 8 ff. EStG).
- BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025, Geschäftszeichen IV C 5 - S 2353/00094/007/012 — die Auslandssätze, gültig ab 1.1.2026. Vorgänger: BMF-Schreiben vom 2. Dezember 2024, BStBl I 2024 S. 1549.
- R 9.6 und R 9.7 LStR — Reisen durch mehrere Länder, Flug- und Schiffsreisen, sowie die Frage, wann Übernachtungspauschalen überhaupt anwendbar sind.
Die Regeln im Einzelnen
- Eintägige Auslandsreise: Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland.
- Anreisetag: Pauschbetrag des Ortes, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
- Abreisetag: Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes.
- Zwischentage: Pauschbetrag des Ortes, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
- Anschlussreise am selben Tag: nur die höhere Verpflegungspauschale des Tages.
Nicht aufgeführte Länder
Für nicht aufgeführte Länder gilt der Pauschbetrag Luxemburgs, für nicht aufgeführte Übersee- und Außengebiete der des Mutterlandes.
Woher die Zahlen kommen
Die Übersicht des Bundesfinanzministeriums erscheint ausschließlich als PDF-Anlage; es gibt weder eine CSV- noch eine HTML-Fassung. Die Tabelle wurde daher spaltenweise aus dem amtlichen PDF ausgelesen und gegen das Rechenbeispiel geprüft, das das Schreiben selbst auf Seite 2 enthält.
Zuletzt gegen die amtliche Quelle geprüft am 6.9.2026.
Keine Steuerberatung
Der Rechner gibt eine Orientierung auf Basis der genannten Vorschriften. Er ersetzt keine steuerliche Beratung, und für den Einzelfall gelten die Feststellungen des Finanzamts.