Tagegeld-Rechner

Verpflegungsmehraufwand Inland 2026

24 Stunden Abwesenheit
28,00 €
§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG
An- / Abreisetag, über 8 Stunden
14,00 €
§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 und 3 EStG
Übernachtung, nur Erstattung
20,00 €
R 9.7 Abs. 3 LStR

Die Inlandssätze stehen unmittelbar im Gesetz und ändern sich nicht jährlich: seit 2020 unverändert 28,00 € und 14,00 €. Anders als die Auslandssätze, die das Bundesfinanzministerium jedes Jahr zum 1. Januar neu bekannt gibt.

Kürzung bei gestellten Mahlzeiten

  • Frühstück: 5,60 €
  • Mittagessen: 11,20 €
  • Abendessen: 11,20 €

Auch am An- und Abreisetag wird von 28,00 € gekürzt, nicht von 14,00 €.

Für Reisen ins Ausland gelten eigene Sätze je Land: zur Übersicht.

Inlandsreise berechnen

Reise anlegen

Tag 1

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (28,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Tag 2

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (28,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Tag 3

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (28,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Ergebnis

Tag 1Deutschland (Inland)Anreisetag

  • Verpflegungspauschale, AnreisetagDeutschland (Inland)§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG14,00 €
  • ÜbernachtungspauschaleDeutschland (Inland)R 9.7 Abs. 3 LStR20,00 €

34,00 €

Tag 2Deutschland (Inland)Voller Tag (24 Stunden)

  • Verpflegungspauschale, 24 Stunden AbwesenheitDeutschland (Inland)§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG28,00 €
  • ÜbernachtungspauschaleDeutschland (Inland)R 9.7 Abs. 3 LStR20,00 €

48,00 €

Tag 3Deutschland (Inland)Abreisetag

  • Verpflegungspauschale, AbreisetagDeutschland (Inland)§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG14,00 €

14,00 €

Verpflegungspauschalen
56,00 €
Übernachtungspauschalen
40,00 €
Gesamt
96,00 €