Alle Länder / Russische Föderation / im Übrigen
Verpflegungsmehraufwand im Übrigen, Russische Föderation
- 24 Stunden Abwesenheit
- 28,00 €
- § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG
- An- und Abreisetag
- 19,00 €
- § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG
- Übernachtung
- 133,00 €
- R 9.7 Abs. 3 LStR
Warum im Übrigen einen eigenen Satz hat
Das BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 weist für Russische Föderation nicht einen einzigen Betrag aus, sondern unterscheidet nach Ort. Wer für eine Reise nach im Übrigen den allgemeinen Ländersatz ansetzt, rechnet falsch — in beide Richtungen.
Kürzung bei gestellten Mahlzeiten
Bemessungsgrundlage ist der volle Tagessatz von 28,00 €, auch am An- und Abreisetag mit seinen 19,00 €.
- Frühstück: 5,60 € (20 %)
- Mittagessen: 11,20 € (40 %)
- Abendessen: 11,20 € (40 %)
Weitere Orte in Russische Föderation
- Moskau — 30,00 € / 20,00 € / 235,00 €
- St. Petersburg — 28,00 € / 19,00 € / 133,00 €
Reise nach im Übrigen berechnen
Reise anlegen
Tag 1
Tag 2
Tag 3
Ergebnis
Tag 1 — Russische Föderation – im ÜbrigenAnreisetag
- Verpflegungspauschale, AnreisetagRussische Föderation – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG19,00 €
- ÜbernachtungspauschaleRussische Föderation – im ÜbrigenR 9.7 Abs. 3 LStR133,00 €
152,00 €
Tag 2 — Russische Föderation – im ÜbrigenVoller Tag (24 Stunden)
- Verpflegungspauschale, 24 Stunden AbwesenheitRussische Föderation – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG28,00 €
- ÜbernachtungspauschaleRussische Föderation – im ÜbrigenR 9.7 Abs. 3 LStR133,00 €
161,00 €
Tag 3 — Russische Föderation – im ÜbrigenAbreisetag
- Verpflegungspauschale, AbreisetagRussische Föderation – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG19,00 €
19,00 €
- Verpflegungspauschalen
- 66,00 €
- Übernachtungspauschalen
- 266,00 €
- Gesamt
- 332,00 €
Quelle: BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025, IV C 5 - S 2353/00094/007/012.