Tagegeld-Rechner

Alle Länder / Indien / Mumbai

Verpflegungsmehraufwand Mumbai, Indien

24 Stunden Abwesenheit
53,00 €
§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG
An- und Abreisetag
36,00 €
§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG
Übernachtung
218,00 €
R 9.7 Abs. 3 LStR

Warum Mumbai einen eigenen Satz hat

Das BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 weist für Indien nicht einen einzigen Betrag aus, sondern unterscheidet nach Ort. Wer für eine Reise nach Mumbai den allgemeinen Länder­satz ansetzt, rechnet falsch — in beide Richtungen.

Kürzung bei gestellten Mahlzeiten

Bemessungsgrundlage ist der volle Tagessatz von 53,00 €, auch am An- und Abreisetag mit seinen 36,00 €.

  • Frühstück: 10,60 € (20 %)
  • Mittagessen: 21,20 € (40 %)
  • Abendessen: 21,20 € (40 %)

Weitere Orte in Indien

  • Bangalore 42,00 € / 28,00 € / 155,00 €
  • Chennai 22,00 € / 15,00 € / 80,00 €
  • Kalkutta 32,00 € / 21,00 € / 167,00 €
  • Neu Delhi 46,00 € / 31,00 € / 211,00 €
  • im Übrigen 22,00 € / 15,00 € / 80,00 €

Reise nach Mumbai berechnen

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Tag 1

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (53,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Tag 2

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (53,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Tag 3

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (53,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Ergebnis

Tag 1Indien – MumbaiAnreisetag

  • Verpflegungspauschale, AnreisetagIndien – Mumbai§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG36,00 €
  • ÜbernachtungspauschaleIndien – MumbaiR 9.7 Abs. 3 LStR218,00 €

254,00 €

Tag 2Indien – MumbaiVoller Tag (24 Stunden)

  • Verpflegungspauschale, 24 Stunden AbwesenheitIndien – Mumbai§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG53,00 €
  • ÜbernachtungspauschaleIndien – MumbaiR 9.7 Abs. 3 LStR218,00 €

271,00 €

Tag 3Indien – MumbaiAbreisetag

  • Verpflegungspauschale, AbreisetagIndien – Mumbai§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG36,00 €

36,00 €

Verpflegungspauschalen
125,00 €
Übernachtungspauschalen
436,00 €
Gesamt
561,00 €

Quelle: BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025, IV C 5 - S 2353/00094/007/012.