Tagegeld-Rechner

Alle Länder / Brasilien / im Übrigen

Verpflegungsmehraufwand im Übrigen, Brasilien

24 Stunden Abwesenheit
46,00 €
§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG
An- und Abreisetag
31,00 €
§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG
Übernachtung
88,00 €
R 9.7 Abs. 3 LStR

Warum im Übrigen einen eigenen Satz hat

Das BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 weist für Brasilien nicht einen einzigen Betrag aus, sondern unterscheidet nach Ort. Wer für eine Reise nach im Übrigen den allgemeinen Länder­satz ansetzt, rechnet falsch — in beide Richtungen.

Kürzung bei gestellten Mahlzeiten

Bemessungsgrundlage ist der volle Tagessatz von 46,00 €, auch am An- und Abreisetag mit seinen 31,00 €.

  • Frühstück: 9,20 € (20 %)
  • Mittagessen: 18,40 € (40 %)
  • Abendessen: 18,40 € (40 %)

Weitere Orte in Brasilien

  • Brasilia 51,00 € / 34,00 € / 88,00 €
  • Rio de Janeiro 69,00 € / 46,00 € / 140,00 €
  • Sao Paulo 46,00 € / 31,00 € / 151,00 €

Reise nach im Übrigen berechnen

Reise anlegen

Tag 1

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (46,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Tag 2

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (46,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Tag 3

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (46,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Ergebnis

Tag 1Brasilien – im ÜbrigenAnreisetag

  • Verpflegungspauschale, AnreisetagBrasilien – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG31,00 €
  • ÜbernachtungspauschaleBrasilien – im ÜbrigenR 9.7 Abs. 3 LStR88,00 €

119,00 €

Tag 2Brasilien – im ÜbrigenVoller Tag (24 Stunden)

  • Verpflegungspauschale, 24 Stunden AbwesenheitBrasilien – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG46,00 €
  • ÜbernachtungspauschaleBrasilien – im ÜbrigenR 9.7 Abs. 3 LStR88,00 €

134,00 €

Tag 3Brasilien – im ÜbrigenAbreisetag

  • Verpflegungspauschale, AbreisetagBrasilien – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG31,00 €

31,00 €

Verpflegungspauschalen
108,00 €
Übernachtungspauschalen
176,00 €
Gesamt
284,00 €

Quelle: BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025, IV C 5 - S 2353/00094/007/012.