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Verpflegungsmehraufwand im Übrigen, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland
- 24 Stunden Abwesenheit
- 52,00 €
- § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG
- An- und Abreisetag
- 35,00 €
- § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG
- Übernachtung
- 99,00 €
- R 9.7 Abs. 3 LStR
Warum im Übrigen einen eigenen Satz hat
Das BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 weist für Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland nicht einen einzigen Betrag aus, sondern unterscheidet nach Ort. Wer für eine Reise nach im Übrigen den allgemeinen Ländersatz ansetzt, rechnet falsch — in beide Richtungen.
Kürzung bei gestellten Mahlzeiten
Bemessungsgrundlage ist der volle Tagessatz von 52,00 €, auch am An- und Abreisetag mit seinen 35,00 €.
- Frühstück: 10,40 € (20 %)
- Mittagessen: 20,80 € (40 %)
- Abendessen: 20,80 € (40 %)
Weitere Orte in Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland
- London — 66,00 € / 44,00 € / 163,00 €
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Tag 1
Tag 2
Tag 3
Ergebnis
Tag 1 — Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland – im ÜbrigenAnreisetag
- Verpflegungspauschale, AnreisetagVereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG35,00 €
- ÜbernachtungspauschaleVereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland – im ÜbrigenR 9.7 Abs. 3 LStR99,00 €
134,00 €
Tag 2 — Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland – im ÜbrigenVoller Tag (24 Stunden)
- Verpflegungspauschale, 24 Stunden AbwesenheitVereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG52,00 €
- ÜbernachtungspauschaleVereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland – im ÜbrigenR 9.7 Abs. 3 LStR99,00 €
151,00 €
Tag 3 — Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland – im ÜbrigenAbreisetag
- Verpflegungspauschale, AbreisetagVereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG35,00 €
35,00 €
- Verpflegungspauschalen
- 122,00 €
- Übernachtungspauschalen
- 198,00 €
- Gesamt
- 320,00 €
Quelle: BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025, IV C 5 - S 2353/00094/007/012.