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Verpflegungsmehraufwand im Übrigen, Vereinigte Staaten von Amerika (USA)
- 24 Stunden Abwesenheit
- 59,00 €
- § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG
- An- und Abreisetag
- 40,00 €
- § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG
- Übernachtung
- 182,00 €
- R 9.7 Abs. 3 LStR
Warum im Übrigen einen eigenen Satz hat
Das BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 weist für Vereinigte Staaten von Amerika (USA) nicht einen einzigen Betrag aus, sondern unterscheidet nach Ort. Wer für eine Reise nach im Übrigen den allgemeinen Ländersatz ansetzt, rechnet falsch — in beide Richtungen.
Kürzung bei gestellten Mahlzeiten
Bemessungsgrundlage ist der volle Tagessatz von 59,00 €, auch am An- und Abreisetag mit seinen 40,00 €.
- Frühstück: 11,80 € (20 %)
- Mittagessen: 23,60 € (40 %)
- Abendessen: 23,60 € (40 %)
Weitere Orte in Vereinigte Staaten von Amerika (USA)
- Atlanta — 77,00 € / 52,00 € / 182,00 €
- Boston — 63,00 € / 42,00 € / 333,00 €
- Chicago — 65,00 € / 44,00 € / 233,00 €
- Houston — 62,00 € / 41,00 € / 204,00 €
- Los Angeles — 64,00 € / 43,00 € / 262,00 €
- Miami — 65,00 € / 44,00 € / 256,00 €
- New York City — 66,00 € / 44,00 € / 308,00 €
- San Francisco — 59,00 € / 40,00 € / 327,00 €
- Washington, D. C. — 66,00 € / 44,00 € / 203,00 €
Reise nach im Übrigen berechnen
Reise anlegen
Tag 1
Tag 2
Tag 3
Ergebnis
Tag 1 — Vereinigte Staaten von Amerika (USA) – im ÜbrigenAnreisetag
- Verpflegungspauschale, AnreisetagVereinigte Staaten von Amerika (USA) – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG40,00 €
- ÜbernachtungspauschaleVereinigte Staaten von Amerika (USA) – im ÜbrigenR 9.7 Abs. 3 LStR182,00 €
222,00 €
Tag 2 — Vereinigte Staaten von Amerika (USA) – im ÜbrigenVoller Tag (24 Stunden)
- Verpflegungspauschale, 24 Stunden AbwesenheitVereinigte Staaten von Amerika (USA) – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG59,00 €
- ÜbernachtungspauschaleVereinigte Staaten von Amerika (USA) – im ÜbrigenR 9.7 Abs. 3 LStR182,00 €
241,00 €
Tag 3 — Vereinigte Staaten von Amerika (USA) – im ÜbrigenAbreisetag
- Verpflegungspauschale, AbreisetagVereinigte Staaten von Amerika (USA) – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG40,00 €
40,00 €
- Verpflegungspauschalen
- 139,00 €
- Übernachtungspauschalen
- 364,00 €
- Gesamt
- 503,00 €
Quelle: BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025, IV C 5 - S 2353/00094/007/012.