Alle Länder / Türkei / Ankara
Verpflegungsmehraufwand Ankara, Türkei
- 24 Stunden Abwesenheit
- 32,00 €
- § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG
- An- und Abreisetag
- 21,00 €
- § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG
- Übernachtung
- 110,00 €
- R 9.7 Abs. 3 LStR
Warum Ankara einen eigenen Satz hat
Das BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 weist für Türkei nicht einen einzigen Betrag aus, sondern unterscheidet nach Ort. Wer für eine Reise nach Ankara den allgemeinen Ländersatz ansetzt, rechnet falsch — in beide Richtungen.
Kürzung bei gestellten Mahlzeiten
Bemessungsgrundlage ist der volle Tagessatz von 32,00 €, auch am An- und Abreisetag mit seinen 21,00 €.
- Frühstück: 6,40 € (20 %)
- Mittagessen: 12,80 € (40 %)
- Abendessen: 12,80 € (40 %)
Weitere Orte in Türkei
- Izmir — 44,00 € / 29,00 € / 120,00 €
- im Übrigen — 24,00 € / 16,00 € / 107,00 €
Reise nach Ankara berechnen
Reise anlegen
Tag 1
Tag 2
Tag 3
Ergebnis
Tag 1 — Türkei – AnkaraAnreisetag
- Verpflegungspauschale, AnreisetagTürkei – Ankara§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG21,00 €
- ÜbernachtungspauschaleTürkei – AnkaraR 9.7 Abs. 3 LStR110,00 €
131,00 €
Tag 2 — Türkei – AnkaraVoller Tag (24 Stunden)
- Verpflegungspauschale, 24 Stunden AbwesenheitTürkei – Ankara§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG32,00 €
- ÜbernachtungspauschaleTürkei – AnkaraR 9.7 Abs. 3 LStR110,00 €
142,00 €
Tag 3 — Türkei – AnkaraAbreisetag
- Verpflegungspauschale, AbreisetagTürkei – Ankara§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG21,00 €
21,00 €
- Verpflegungspauschalen
- 74,00 €
- Übernachtungspauschalen
- 220,00 €
- Gesamt
- 294,00 €
Quelle: BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025, IV C 5 - S 2353/00094/007/012.