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Verpflegungsmehraufwand im Übrigen, Griechenland
- 24 Stunden Abwesenheit
- 36,00 €
- § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG
- An- und Abreisetag
- 24,00 €
- § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG
- Übernachtung
- 150,00 €
- R 9.7 Abs. 3 LStR
Warum im Übrigen einen eigenen Satz hat
Das BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 weist für Griechenland nicht einen einzigen Betrag aus, sondern unterscheidet nach Ort. Wer für eine Reise nach im Übrigen den allgemeinen Ländersatz ansetzt, rechnet falsch — in beide Richtungen.
Kürzung bei gestellten Mahlzeiten
Bemessungsgrundlage ist der volle Tagessatz von 36,00 €, auch am An- und Abreisetag mit seinen 24,00 €.
- Frühstück: 7,20 € (20 %)
- Mittagessen: 14,40 € (40 %)
- Abendessen: 14,40 € (40 %)
Weitere Orte in Griechenland
- Athen — 40,00 € / 27,00 € / 139,00 €
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Tag 1
Tag 2
Tag 3
Ergebnis
Tag 1 — Griechenland – im ÜbrigenAnreisetag
- Verpflegungspauschale, AnreisetagGriechenland – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG24,00 €
- ÜbernachtungspauschaleGriechenland – im ÜbrigenR 9.7 Abs. 3 LStR150,00 €
174,00 €
Tag 2 — Griechenland – im ÜbrigenVoller Tag (24 Stunden)
- Verpflegungspauschale, 24 Stunden AbwesenheitGriechenland – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG36,00 €
- ÜbernachtungspauschaleGriechenland – im ÜbrigenR 9.7 Abs. 3 LStR150,00 €
186,00 €
Tag 3 — Griechenland – im ÜbrigenAbreisetag
- Verpflegungspauschale, AbreisetagGriechenland – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG24,00 €
24,00 €
- Verpflegungspauschalen
- 84,00 €
- Übernachtungspauschalen
- 300,00 €
- Gesamt
- 384,00 €
Quelle: BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025, IV C 5 - S 2353/00094/007/012.