Tagegeld-Rechner

Alle Länder / Griechenland / im Übrigen

Verpflegungsmehraufwand im Übrigen, Griechenland

24 Stunden Abwesenheit
36,00 €
§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG
An- und Abreisetag
24,00 €
§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG
Übernachtung
150,00 €
R 9.7 Abs. 3 LStR

Warum im Übrigen einen eigenen Satz hat

Das BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 weist für Griechenland nicht einen einzigen Betrag aus, sondern unterscheidet nach Ort. Wer für eine Reise nach im Übrigen den allgemeinen Länder­satz ansetzt, rechnet falsch — in beide Richtungen.

Kürzung bei gestellten Mahlzeiten

Bemessungsgrundlage ist der volle Tagessatz von 36,00 €, auch am An- und Abreisetag mit seinen 24,00 €.

  • Frühstück: 7,20 € (20 %)
  • Mittagessen: 14,40 € (40 %)
  • Abendessen: 14,40 € (40 %)

Weitere Orte in Griechenland

  • Athen 40,00 € / 27,00 € / 139,00 €

Reise nach im Übrigen berechnen

Reise anlegen

Tag 1

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (36,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Tag 2

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (36,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Tag 3

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (36,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Ergebnis

Tag 1Griechenland – im ÜbrigenAnreisetag

  • Verpflegungspauschale, AnreisetagGriechenland – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG24,00 €
  • ÜbernachtungspauschaleGriechenland – im ÜbrigenR 9.7 Abs. 3 LStR150,00 €

174,00 €

Tag 2Griechenland – im ÜbrigenVoller Tag (24 Stunden)

  • Verpflegungspauschale, 24 Stunden AbwesenheitGriechenland – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG36,00 €
  • ÜbernachtungspauschaleGriechenland – im ÜbrigenR 9.7 Abs. 3 LStR150,00 €

186,00 €

Tag 3Griechenland – im ÜbrigenAbreisetag

  • Verpflegungspauschale, AbreisetagGriechenland – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG24,00 €

24,00 €

Verpflegungspauschalen
84,00 €
Übernachtungspauschalen
300,00 €
Gesamt
384,00 €

Quelle: BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025, IV C 5 - S 2353/00094/007/012.