Tagegeld-Rechner

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Verpflegungsmehraufwand Athen, Griechenland

24 Stunden Abwesenheit
40,00 €
§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG
An- und Abreisetag
27,00 €
§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG
Übernachtung
139,00 €
R 9.7 Abs. 3 LStR

Warum Athen einen eigenen Satz hat

Das BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 weist für Griechenland nicht einen einzigen Betrag aus, sondern unterscheidet nach Ort. Wer für eine Reise nach Athen den allgemeinen Länder­satz ansetzt, rechnet falsch — in beide Richtungen.

Kürzung bei gestellten Mahlzeiten

Bemessungsgrundlage ist der volle Tagessatz von 40,00 €, auch am An- und Abreisetag mit seinen 27,00 €.

  • Frühstück: 8,00 € (20 %)
  • Mittagessen: 16,00 € (40 %)
  • Abendessen: 16,00 € (40 %)

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Tag 1

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (40,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Tag 2

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (40,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Tag 3

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (40,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Ergebnis

Tag 1Griechenland – AthenAnreisetag

  • Verpflegungspauschale, AnreisetagGriechenland – Athen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG27,00 €
  • ÜbernachtungspauschaleGriechenland – AthenR 9.7 Abs. 3 LStR139,00 €

166,00 €

Tag 2Griechenland – AthenVoller Tag (24 Stunden)

  • Verpflegungspauschale, 24 Stunden AbwesenheitGriechenland – Athen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG40,00 €
  • ÜbernachtungspauschaleGriechenland – AthenR 9.7 Abs. 3 LStR139,00 €

179,00 €

Tag 3Griechenland – AthenAbreisetag

  • Verpflegungspauschale, AbreisetagGriechenland – Athen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG27,00 €

27,00 €

Verpflegungspauschalen
94,00 €
Übernachtungspauschalen
278,00 €
Gesamt
372,00 €

Quelle: BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025, IV C 5 - S 2353/00094/007/012.