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Verpflegungsmehraufwand im Übrigen, Australien
- 24 Stunden Abwesenheit
- 57,00 €
- § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG
- An- und Abreisetag
- 38,00 €
- § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG
- Übernachtung
- 173,00 €
- R 9.7 Abs. 3 LStR
Warum im Übrigen einen eigenen Satz hat
Das BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 weist für Australien nicht einen einzigen Betrag aus, sondern unterscheidet nach Ort. Wer für eine Reise nach im Übrigen den allgemeinen Ländersatz ansetzt, rechnet falsch — in beide Richtungen.
Kürzung bei gestellten Mahlzeiten
Bemessungsgrundlage ist der volle Tagessatz von 57,00 €, auch am An- und Abreisetag mit seinen 38,00 €.
- Frühstück: 11,40 € (20 %)
- Mittagessen: 22,80 € (40 %)
- Abendessen: 22,80 € (40 %)
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Tag 1
Tag 2
Tag 3
Ergebnis
Tag 1 — Australien – im ÜbrigenAnreisetag
- Verpflegungspauschale, AnreisetagAustralien – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG38,00 €
- ÜbernachtungspauschaleAustralien – im ÜbrigenR 9.7 Abs. 3 LStR173,00 €
211,00 €
Tag 2 — Australien – im ÜbrigenVoller Tag (24 Stunden)
- Verpflegungspauschale, 24 Stunden AbwesenheitAustralien – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG57,00 €
- ÜbernachtungspauschaleAustralien – im ÜbrigenR 9.7 Abs. 3 LStR173,00 €
230,00 €
Tag 3 — Australien – im ÜbrigenAbreisetag
- Verpflegungspauschale, AbreisetagAustralien – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG38,00 €
38,00 €
- Verpflegungspauschalen
- 133,00 €
- Übernachtungspauschalen
- 346,00 €
- Gesamt
- 479,00 €
Quelle: BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025, IV C 5 - S 2353/00094/007/012.