Tagegeld-Rechner

Alle Länder / Australien / im Übrigen

Verpflegungsmehraufwand im Übrigen, Australien

24 Stunden Abwesenheit
57,00 €
§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG
An- und Abreisetag
38,00 €
§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG
Übernachtung
173,00 €
R 9.7 Abs. 3 LStR

Warum im Übrigen einen eigenen Satz hat

Das BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 weist für Australien nicht einen einzigen Betrag aus, sondern unterscheidet nach Ort. Wer für eine Reise nach im Übrigen den allgemeinen Länder­satz ansetzt, rechnet falsch — in beide Richtungen.

Kürzung bei gestellten Mahlzeiten

Bemessungsgrundlage ist der volle Tagessatz von 57,00 €, auch am An- und Abreisetag mit seinen 38,00 €.

  • Frühstück: 11,40 € (20 %)
  • Mittagessen: 22,80 € (40 %)
  • Abendessen: 22,80 € (40 %)

Weitere Orte in Australien

  • Canberra 74,00 € / 49,00 € / 186,00 €
  • Sydney 57,00 € / 38,00 € / 173,00 €

Reise nach im Übrigen berechnen

Reise anlegen

Tag 1

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (57,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Tag 2

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (57,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Tag 3

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (57,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Ergebnis

Tag 1Australien – im ÜbrigenAnreisetag

  • Verpflegungspauschale, AnreisetagAustralien – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG38,00 €
  • ÜbernachtungspauschaleAustralien – im ÜbrigenR 9.7 Abs. 3 LStR173,00 €

211,00 €

Tag 2Australien – im ÜbrigenVoller Tag (24 Stunden)

  • Verpflegungspauschale, 24 Stunden AbwesenheitAustralien – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG57,00 €
  • ÜbernachtungspauschaleAustralien – im ÜbrigenR 9.7 Abs. 3 LStR173,00 €

230,00 €

Tag 3Australien – im ÜbrigenAbreisetag

  • Verpflegungspauschale, AbreisetagAustralien – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG38,00 €

38,00 €

Verpflegungspauschalen
133,00 €
Übernachtungspauschalen
346,00 €
Gesamt
479,00 €

Quelle: BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025, IV C 5 - S 2353/00094/007/012.