Tagegeld-Rechner

Alle Länder / Australien / Canberra

Verpflegungsmehraufwand Canberra, Australien

24 Stunden Abwesenheit
74,00 €
§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG
An- und Abreisetag
49,00 €
§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG
Übernachtung
186,00 €
R 9.7 Abs. 3 LStR

Warum Canberra einen eigenen Satz hat

Das BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 weist für Australien nicht einen einzigen Betrag aus, sondern unterscheidet nach Ort. Wer für eine Reise nach Canberra den allgemeinen Länder­satz ansetzt, rechnet falsch — in beide Richtungen.

Kürzung bei gestellten Mahlzeiten

Bemessungsgrundlage ist der volle Tagessatz von 74,00 €, auch am An- und Abreisetag mit seinen 49,00 €.

  • Frühstück: 14,80 € (20 %)
  • Mittagessen: 29,60 € (40 %)
  • Abendessen: 29,60 € (40 %)

Weitere Orte in Australien

  • Sydney 57,00 € / 38,00 € / 173,00 €
  • im Übrigen 57,00 € / 38,00 € / 173,00 €

Reise nach Canberra berechnen

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Tag 1

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (74,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Tag 2

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (74,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Tag 3

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (74,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Ergebnis

Tag 1Australien – CanberraAnreisetag

  • Verpflegungspauschale, AnreisetagAustralien – Canberra§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG49,00 €
  • ÜbernachtungspauschaleAustralien – CanberraR 9.7 Abs. 3 LStR186,00 €

235,00 €

Tag 2Australien – CanberraVoller Tag (24 Stunden)

  • Verpflegungspauschale, 24 Stunden AbwesenheitAustralien – Canberra§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG74,00 €
  • ÜbernachtungspauschaleAustralien – CanberraR 9.7 Abs. 3 LStR186,00 €

260,00 €

Tag 3Australien – CanberraAbreisetag

  • Verpflegungspauschale, AbreisetagAustralien – Canberra§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG49,00 €

49,00 €

Verpflegungspauschalen
172,00 €
Übernachtungspauschalen
372,00 €
Gesamt
544,00 €

Quelle: BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025, IV C 5 - S 2353/00094/007/012.