Tagegeld-Rechner

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Verpflegungsmehraufwand Ukraine 2026

24 Stunden Abwesenheit
33,00 €
§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG
An- und Abreisetag
22,00 €
§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG
Übernachtung
180,00 €
R 9.7 Abs. 3 LStR

Kürzung bei gestellten Mahlzeiten

Stellt der Arbeitgeber eine Mahlzeit, wird die Verpflegungspauschale gekürzt. Bemessungsgrundlage ist immer der volle Tagessatz von 33,00 €, auch am An- und Abreisetag, an dem nur 22,00 € angesetzt werden. Das ist der Punkt, an dem die meisten Rechner falsch liegen.

  • Frühstück: 6,60 € (20 %)
  • Mittagessen: 13,20 € (40 %)
  • Abendessen: 13,20 € (40 %)

Die Kürzung kann die Pauschale auf null senken, aber nicht darunter (§ 9 Absatz 4a Satz 8 ff. EStG).

Zur Einordnung

Der Satz liegt mit 33,00 € für einen vollen Tag 5,00 € über dem Inlandssatz von 28,00 €. Im BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 liegen 172 von 214 Sätzen höher.

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Tag 1

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (33,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Tag 2

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (33,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Tag 3

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (33,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Ergebnis

Tag 1: UkraineAnreisetag

  • Verpflegungspauschale, AnreisetagUkraine§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG22,00 €
  • ÜbernachtungspauschaleUkraineR 9.7 Abs. 3 LStR180,00 €

202,00 €

Tag 2: UkraineVoller Tag (24 Stunden)

  • Verpflegungspauschale, 24 Stunden AbwesenheitUkraine§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG33,00 €
  • ÜbernachtungspauschaleUkraineR 9.7 Abs. 3 LStR180,00 €

213,00 €

Tag 3: UkraineAbreisetag

  • Verpflegungspauschale, AbreisetagUkraine§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG22,00 €

22,00 €

Verpflegungspauschalen
77,00 €
Übernachtungspauschalen
360,00 €
Gesamt
437,00 €

Quelle: BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025, IV C 5 - S 2353/00094/007/012. Gültig ab 1.1.2026.