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Verpflegungsmehraufwand Trinidad und Tobago 2026
- 24 Stunden Abwesenheit
- 66,00 €
- § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG
- An- und Abreisetag
- 44,00 €
- § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG
- Übernachtung
- 203,00 €
- R 9.7 Abs. 3 LStR
Kürzung bei gestellten Mahlzeiten
Stellt der Arbeitgeber eine Mahlzeit, wird die Verpflegungspauschale gekürzt. Bemessungsgrundlage ist immer der volle Tagessatz von 66,00 € — auch am An- und Abreisetag, an dem nur 44,00 € angesetzt werden. Das ist der Punkt, an dem die meisten Rechner falsch liegen.
- Frühstück: 13,20 € (20 %)
- Mittagessen: 26,40 € (40 %)
- Abendessen: 26,40 € (40 %)
Die Kürzung kann die Pauschale auf null senken, aber nicht darunter (§ 9 Absatz 4a Satz 8 ff. EStG).
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Tag 1
Tag 2
Tag 3
Ergebnis
Tag 1 — Antigua und BarbudaAnreisetag
- Verpflegungspauschale, AnreisetagAntigua und Barbuda§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG44,00 €
- ÜbernachtungspauschaleAntigua und BarbudaR 9.7 Abs. 3 LStR203,00 €
247,00 €
Tag 2 — Antigua und BarbudaVoller Tag (24 Stunden)
- Verpflegungspauschale, 24 Stunden AbwesenheitAntigua und Barbuda§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG66,00 €
- ÜbernachtungspauschaleAntigua und BarbudaR 9.7 Abs. 3 LStR203,00 €
269,00 €
Tag 3 — Antigua und BarbudaAbreisetag
- Verpflegungspauschale, AbreisetagAntigua und Barbuda§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG44,00 €
44,00 €
- Verpflegungspauschalen
- 154,00 €
- Übernachtungspauschalen
- 406,00 €
- Gesamt
- 560,00 €
Quelle: BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025, IV C 5 - S 2353/00094/007/012. Gültig ab 1.1.2026.