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Verpflegungsmehraufwand im Übrigen, Spanien
- 24 Stunden Abwesenheit
- 34,00 €
- § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG
- An- und Abreisetag
- 23,00 €
- § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG
- Übernachtung
- 103,00 €
- R 9.7 Abs. 3 LStR
Warum im Übrigen einen eigenen Satz hat
Das BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 weist für Spanien nicht einen einzigen Betrag aus, sondern unterscheidet nach Ort. Wer für eine Reise nach im Übrigen den allgemeinen Ländersatz ansetzt, rechnet falsch — in beide Richtungen.
Kürzung bei gestellten Mahlzeiten
Bemessungsgrundlage ist der volle Tagessatz von 34,00 €, auch am An- und Abreisetag mit seinen 23,00 €.
- Frühstück: 6,80 € (20 %)
- Mittagessen: 13,60 € (40 %)
- Abendessen: 13,60 € (40 %)
Weitere Orte in Spanien
- Barcelona — 34,00 € / 23,00 € / 144,00 €
- Kanarische Inseln — 36,00 € / 24,00 € / 103,00 €
- Madrid — 42,00 € / 28,00 € / 131,00 €
- Palma de Mallorca — 44,00 € / 29,00 € / 142,00 €
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Tag 1
Tag 2
Tag 3
Ergebnis
Tag 1 — Spanien – im ÜbrigenAnreisetag
- Verpflegungspauschale, AnreisetagSpanien – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG23,00 €
- ÜbernachtungspauschaleSpanien – im ÜbrigenR 9.7 Abs. 3 LStR103,00 €
126,00 €
Tag 2 — Spanien – im ÜbrigenVoller Tag (24 Stunden)
- Verpflegungspauschale, 24 Stunden AbwesenheitSpanien – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG34,00 €
- ÜbernachtungspauschaleSpanien – im ÜbrigenR 9.7 Abs. 3 LStR103,00 €
137,00 €
Tag 3 — Spanien – im ÜbrigenAbreisetag
- Verpflegungspauschale, AbreisetagSpanien – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG23,00 €
23,00 €
- Verpflegungspauschalen
- 80,00 €
- Übernachtungspauschalen
- 206,00 €
- Gesamt
- 286,00 €
Quelle: BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025, IV C 5 - S 2353/00094/007/012.