Tagegeld-Rechner

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Verpflegungsmehraufwand Simbabwe 2026

24 Stunden Abwesenheit
63,00 €
§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG
An- und Abreisetag
42,00 €
§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG
Übernachtung
198,00 €
R 9.7 Abs. 3 LStR

Kürzung bei gestellten Mahlzeiten

Stellt der Arbeitgeber eine Mahlzeit, wird die Verpflegungspauschale gekürzt. Bemessungsgrundlage ist immer der volle Tagessatz von 63,00 €, auch am An- und Abreisetag, an dem nur 42,00 € angesetzt werden. Das ist der Punkt, an dem die meisten Rechner falsch liegen.

  • Frühstück: 12,60 € (20 %)
  • Mittagessen: 25,20 € (40 %)
  • Abendessen: 25,20 € (40 %)

Die Kürzung kann die Pauschale auf null senken, aber nicht darunter (§ 9 Absatz 4a Satz 8 ff. EStG).

Zur Einordnung

Der Satz liegt mit 63,00 € für einen vollen Tag 35,00 € über dem Inlandssatz von 28,00 €. Im BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 liegen 29 von 214 Sätzen höher.

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Tag 1

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (63,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Tag 2

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (63,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Tag 3

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (63,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Ergebnis

Tag 1: SimbabweAnreisetag

  • Verpflegungspauschale, AnreisetagSimbabwe§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG42,00 €
  • ÜbernachtungspauschaleSimbabweR 9.7 Abs. 3 LStR198,00 €

240,00 €

Tag 2: SimbabweVoller Tag (24 Stunden)

  • Verpflegungspauschale, 24 Stunden AbwesenheitSimbabwe§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG63,00 €
  • ÜbernachtungspauschaleSimbabweR 9.7 Abs. 3 LStR198,00 €

261,00 €

Tag 3: SimbabweAbreisetag

  • Verpflegungspauschale, AbreisetagSimbabwe§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG42,00 €

42,00 €

Verpflegungspauschalen
147,00 €
Übernachtungspauschalen
396,00 €
Gesamt
543,00 €

Quelle: BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025, IV C 5 - S 2353/00094/007/012. Gültig ab 1.1.2026.