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Verpflegungsmehraufwand im Übrigen, Schweiz
- 24 Stunden Abwesenheit
- 70,00 €
- § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG
- An- und Abreisetag
- 47,00 €
- § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG
- Übernachtung
- 195,00 €
- R 9.7 Abs. 3 LStR
Warum im Übrigen einen eigenen Satz hat
Das BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 weist für Schweiz nicht einen einzigen Betrag aus, sondern unterscheidet nach Ort. Wer für eine Reise nach im Übrigen den allgemeinen Ländersatz ansetzt, rechnet falsch — in beide Richtungen.
Kürzung bei gestellten Mahlzeiten
Bemessungsgrundlage ist der volle Tagessatz von 70,00 €, auch am An- und Abreisetag mit seinen 47,00 €.
- Frühstück: 14,00 € (20 %)
- Mittagessen: 28,00 € (40 %)
- Abendessen: 28,00 € (40 %)
Reise nach im Übrigen berechnen
Reise anlegen
Tag 1
Tag 2
Tag 3
Ergebnis
Tag 1 — Schweiz – im ÜbrigenAnreisetag
- Verpflegungspauschale, AnreisetagSchweiz – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG47,00 €
- ÜbernachtungspauschaleSchweiz – im ÜbrigenR 9.7 Abs. 3 LStR195,00 €
242,00 €
Tag 2 — Schweiz – im ÜbrigenVoller Tag (24 Stunden)
- Verpflegungspauschale, 24 Stunden AbwesenheitSchweiz – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG70,00 €
- ÜbernachtungspauschaleSchweiz – im ÜbrigenR 9.7 Abs. 3 LStR195,00 €
265,00 €
Tag 3 — Schweiz – im ÜbrigenAbreisetag
- Verpflegungspauschale, AbreisetagSchweiz – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG47,00 €
47,00 €
- Verpflegungspauschalen
- 164,00 €
- Übernachtungspauschalen
- 390,00 €
- Gesamt
- 554,00 €
Quelle: BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025, IV C 5 - S 2353/00094/007/012.