Tagegeld-Rechner

Alle Länder / Schweiz / im Übrigen

Verpflegungsmehraufwand im Übrigen, Schweiz

24 Stunden Abwesenheit
70,00 €
§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG
An- und Abreisetag
47,00 €
§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG
Übernachtung
195,00 €
R 9.7 Abs. 3 LStR

Warum im Übrigen einen eigenen Satz hat

Das BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 weist für Schweiz nicht einen einzigen Betrag aus, sondern unterscheidet nach Ort. Wer für eine Reise nach im Übrigen den allgemeinen Länder­satz ansetzt, rechnet falsch — in beide Richtungen.

Kürzung bei gestellten Mahlzeiten

Bemessungsgrundlage ist der volle Tagessatz von 70,00 €, auch am An- und Abreisetag mit seinen 47,00 €.

  • Frühstück: 14,00 € (20 %)
  • Mittagessen: 28,00 € (40 %)
  • Abendessen: 28,00 € (40 %)

Weitere Orte in Schweiz

  • Bern 82,00 € / 55,00 € / 195,00 €
  • Genf 70,00 € / 47,00 € / 197,00 €

Reise nach im Übrigen berechnen

Reise anlegen

Tag 1

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (70,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Tag 2

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (70,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Tag 3

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (70,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Ergebnis

Tag 1Schweiz – im ÜbrigenAnreisetag

  • Verpflegungspauschale, AnreisetagSchweiz – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG47,00 €
  • ÜbernachtungspauschaleSchweiz – im ÜbrigenR 9.7 Abs. 3 LStR195,00 €

242,00 €

Tag 2Schweiz – im ÜbrigenVoller Tag (24 Stunden)

  • Verpflegungspauschale, 24 Stunden AbwesenheitSchweiz – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG70,00 €
  • ÜbernachtungspauschaleSchweiz – im ÜbrigenR 9.7 Abs. 3 LStR195,00 €

265,00 €

Tag 3Schweiz – im ÜbrigenAbreisetag

  • Verpflegungspauschale, AbreisetagSchweiz – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG47,00 €

47,00 €

Verpflegungspauschalen
164,00 €
Übernachtungspauschalen
390,00 €
Gesamt
554,00 €

Quelle: BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025, IV C 5 - S 2353/00094/007/012.