Alle Länder / Polen / Warschau
Verpflegungsmehraufwand Warschau, Polen
- 24 Stunden Abwesenheit
- 40,00 €
- § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG
- An- und Abreisetag
- 27,00 €
- § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG
- Übernachtung
- 143,00 €
- R 9.7 Abs. 3 LStR
Warum Warschau einen eigenen Satz hat
Das BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 weist für Polen nicht einen einzigen Betrag aus, sondern unterscheidet nach Ort. Wer für eine Reise nach Warschau den allgemeinen Ländersatz ansetzt, rechnet falsch — in beide Richtungen.
Kürzung bei gestellten Mahlzeiten
Bemessungsgrundlage ist der volle Tagessatz von 40,00 €, auch am An- und Abreisetag mit seinen 27,00 €.
- Frühstück: 8,00 € (20 %)
- Mittagessen: 16,00 € (40 %)
- Abendessen: 16,00 € (40 %)
Weitere Orte in Polen
- Breslau — 34,00 € / 23,00 € / 124,00 €
- im Übrigen — 34,00 € / 23,00 € / 124,00 €
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Tag 1
Tag 2
Tag 3
Ergebnis
Tag 1 — Polen – WarschauAnreisetag
- Verpflegungspauschale, AnreisetagPolen – Warschau§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG27,00 €
- ÜbernachtungspauschalePolen – WarschauR 9.7 Abs. 3 LStR143,00 €
170,00 €
Tag 2 — Polen – WarschauVoller Tag (24 Stunden)
- Verpflegungspauschale, 24 Stunden AbwesenheitPolen – Warschau§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG40,00 €
- ÜbernachtungspauschalePolen – WarschauR 9.7 Abs. 3 LStR143,00 €
183,00 €
Tag 3 — Polen – WarschauAbreisetag
- Verpflegungspauschale, AbreisetagPolen – Warschau§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG27,00 €
27,00 €
- Verpflegungspauschalen
- 94,00 €
- Übernachtungspauschalen
- 286,00 €
- Gesamt
- 380,00 €
Quelle: BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025, IV C 5 - S 2353/00094/007/012.