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Verpflegungsmehraufwand Mongolei 2026
- 24 Stunden Abwesenheit
- 23,00 €
- § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG
- An- und Abreisetag
- 16,00 €
- § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG
- Übernachtung
- 92,00 €
- R 9.7 Abs. 3 LStR
Kürzung bei gestellten Mahlzeiten
Stellt der Arbeitgeber eine Mahlzeit, wird die Verpflegungspauschale gekürzt. Bemessungsgrundlage ist immer der volle Tagessatz von 23,00 €, auch am An- und Abreisetag, an dem nur 16,00 € angesetzt werden. Das ist der Punkt, an dem die meisten Rechner falsch liegen.
- Frühstück: 4,60 € (20 %)
- Mittagessen: 9,20 € (40 %)
- Abendessen: 9,20 € (40 %)
Die Kürzung kann die Pauschale auf null senken, aber nicht darunter (§ 9 Absatz 4a Satz 8 ff. EStG).
Zur Einordnung
Der Satz liegt mit 23,00 € für einen vollen Tag 5,00 € unter dem Inlandssatz von 28,00 €. Im BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 liegen 209 von 214 Sätzen höher.
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Tag 1
Tag 2
Tag 3
Ergebnis
Tag 1: MongoleiAnreisetag
- Verpflegungspauschale, AnreisetagMongolei§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG16,00 €
- ÜbernachtungspauschaleMongoleiR 9.7 Abs. 3 LStR92,00 €
108,00 €
Tag 2: MongoleiVoller Tag (24 Stunden)
- Verpflegungspauschale, 24 Stunden AbwesenheitMongolei§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG23,00 €
- ÜbernachtungspauschaleMongoleiR 9.7 Abs. 3 LStR92,00 €
115,00 €
Tag 3: MongoleiAbreisetag
- Verpflegungspauschale, AbreisetagMongolei§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG16,00 €
16,00 €
- Verpflegungspauschalen
- 55,00 €
- Übernachtungspauschalen
- 184,00 €
- Gesamt
- 239,00 €
Quelle: BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025, IV C 5 - S 2353/00094/007/012. Gültig ab 1.1.2026.