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Verpflegungsmehraufwand Libanon 2026
- 24 Stunden Abwesenheit
- 69,00 €
- § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG
- An- und Abreisetag
- 46,00 €
- § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG
- Übernachtung
- 146,00 €
- R 9.7 Abs. 3 LStR
Kürzung bei gestellten Mahlzeiten
Stellt der Arbeitgeber eine Mahlzeit, wird die Verpflegungspauschale gekürzt. Bemessungsgrundlage ist immer der volle Tagessatz von 69,00 € — auch am An- und Abreisetag, an dem nur 46,00 € angesetzt werden. Das ist der Punkt, an dem die meisten Rechner falsch liegen.
- Frühstück: 13,80 € (20 %)
- Mittagessen: 27,60 € (40 %)
- Abendessen: 27,60 € (40 %)
Die Kürzung kann die Pauschale auf null senken, aber nicht darunter (§ 9 Absatz 4a Satz 8 ff. EStG).
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Tag 1
Tag 2
Tag 3
Ergebnis
Tag 1 — LibanonAnreisetag
- Verpflegungspauschale, AnreisetagLibanon§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG46,00 €
- ÜbernachtungspauschaleLibanonR 9.7 Abs. 3 LStR146,00 €
192,00 €
Tag 2 — LibanonVoller Tag (24 Stunden)
- Verpflegungspauschale, 24 Stunden AbwesenheitLibanon§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG69,00 €
- ÜbernachtungspauschaleLibanonR 9.7 Abs. 3 LStR146,00 €
215,00 €
Tag 3 — LibanonAbreisetag
- Verpflegungspauschale, AbreisetagLibanon§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG46,00 €
46,00 €
- Verpflegungspauschalen
- 161,00 €
- Übernachtungspauschalen
- 292,00 €
- Gesamt
- 453,00 €
Quelle: BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025, IV C 5 - S 2353/00094/007/012. Gültig ab 1.1.2026.