Alle Länder / Italien / Rom
Verpflegungsmehraufwand Rom, Italien
- 24 Stunden Abwesenheit
- 48,00 €
- § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG
- An- und Abreisetag
- 32,00 €
- § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG
- Übernachtung
- 150,00 €
- R 9.7 Abs. 3 LStR
Warum Rom einen eigenen Satz hat
Das BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 weist für Italien nicht einen einzigen Betrag aus, sondern unterscheidet nach Ort. Wer für eine Reise nach Rom den allgemeinen Ländersatz ansetzt, rechnet falsch — in beide Richtungen.
Kürzung bei gestellten Mahlzeiten
Bemessungsgrundlage ist der volle Tagessatz von 48,00 €, auch am An- und Abreisetag mit seinen 32,00 €.
- Frühstück: 9,60 € (20 %)
- Mittagessen: 19,20 € (40 %)
- Abendessen: 19,20 € (40 %)
Weitere Orte in Italien
- Mailand — 42,00 € / 28,00 € / 191,00 €
- im Übrigen — 42,00 € / 28,00 € / 150,00 €
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Tag 1
Tag 2
Tag 3
Ergebnis
Tag 1 — Italien – RomAnreisetag
- Verpflegungspauschale, AnreisetagItalien – Rom§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG32,00 €
- ÜbernachtungspauschaleItalien – RomR 9.7 Abs. 3 LStR150,00 €
182,00 €
Tag 2 — Italien – RomVoller Tag (24 Stunden)
- Verpflegungspauschale, 24 Stunden AbwesenheitItalien – Rom§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG48,00 €
- ÜbernachtungspauschaleItalien – RomR 9.7 Abs. 3 LStR150,00 €
198,00 €
Tag 3 — Italien – RomAbreisetag
- Verpflegungspauschale, AbreisetagItalien – Rom§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG32,00 €
32,00 €
- Verpflegungspauschalen
- 112,00 €
- Übernachtungspauschalen
- 300,00 €
- Gesamt
- 412,00 €
Quelle: BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025, IV C 5 - S 2353/00094/007/012.