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Verpflegungsmehraufwand Iran 2026
- 24 Stunden Abwesenheit
- 33,00 €
- § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG
- An- und Abreisetag
- 22,00 €
- § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG
- Übernachtung
- 196,00 €
- R 9.7 Abs. 3 LStR
Kürzung bei gestellten Mahlzeiten
Stellt der Arbeitgeber eine Mahlzeit, wird die Verpflegungspauschale gekürzt. Bemessungsgrundlage ist immer der volle Tagessatz von 33,00 €, auch am An- und Abreisetag, an dem nur 22,00 € angesetzt werden. Das ist der Punkt, an dem die meisten Rechner falsch liegen.
- Frühstück: 6,60 € (20 %)
- Mittagessen: 13,20 € (40 %)
- Abendessen: 13,20 € (40 %)
Die Kürzung kann die Pauschale auf null senken, aber nicht darunter (§ 9 Absatz 4a Satz 8 ff. EStG).
Zur Einordnung
Der Satz liegt mit 33,00 € für einen vollen Tag 5,00 € über dem Inlandssatz von 28,00 €. Im BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 liegen 172 von 214 Sätzen höher.
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Tag 1
Tag 2
Tag 3
Ergebnis
Tag 1: IranAnreisetag
- Verpflegungspauschale, AnreisetagIran§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG22,00 €
- ÜbernachtungspauschaleIranR 9.7 Abs. 3 LStR196,00 €
218,00 €
Tag 2: IranVoller Tag (24 Stunden)
- Verpflegungspauschale, 24 Stunden AbwesenheitIran§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG33,00 €
- ÜbernachtungspauschaleIranR 9.7 Abs. 3 LStR196,00 €
229,00 €
Tag 3: IranAbreisetag
- Verpflegungspauschale, AbreisetagIran§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG22,00 €
22,00 €
- Verpflegungspauschalen
- 77,00 €
- Übernachtungspauschalen
- 392,00 €
- Gesamt
- 469,00 €
Quelle: BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025, IV C 5 - S 2353/00094/007/012. Gültig ab 1.1.2026.