Tagegeld-Rechner

Alle Länder / China / im Übrigen

Verpflegungsmehraufwand im Übrigen, China

24 Stunden Abwesenheit
48,00 €
§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG
An- und Abreisetag
32,00 €
§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG
Übernachtung
142,00 €
R 9.7 Abs. 3 LStR

Warum im Übrigen einen eigenen Satz hat

Das BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 weist für China nicht einen einzigen Betrag aus, sondern unterscheidet nach Ort. Wer für eine Reise nach im Übrigen den allgemeinen Länder­satz ansetzt, rechnet falsch — in beide Richtungen.

Kürzung bei gestellten Mahlzeiten

Bemessungsgrundlage ist der volle Tagessatz von 48,00 €, auch am An- und Abreisetag mit seinen 32,00 €.

  • Frühstück: 9,60 € (20 %)
  • Mittagessen: 19,20 € (40 %)
  • Abendessen: 19,20 € (40 %)

Weitere Orte in China

  • Hongkong 83,00 € / 56,00 € / 209,00 €
  • Peking 57,00 € / 38,00 € / 184,00 €
  • Shanghai 48,00 € / 32,00 € / 142,00 €

Reise nach im Übrigen berechnen

Reise anlegen

Tag 1

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (48,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Tag 2

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (48,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Tag 3

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (48,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Ergebnis

Tag 1China – im ÜbrigenAnreisetag

  • Verpflegungspauschale, AnreisetagChina – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG32,00 €
  • ÜbernachtungspauschaleChina – im ÜbrigenR 9.7 Abs. 3 LStR142,00 €

174,00 €

Tag 2China – im ÜbrigenVoller Tag (24 Stunden)

  • Verpflegungspauschale, 24 Stunden AbwesenheitChina – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG48,00 €
  • ÜbernachtungspauschaleChina – im ÜbrigenR 9.7 Abs. 3 LStR142,00 €

190,00 €

Tag 3China – im ÜbrigenAbreisetag

  • Verpflegungspauschale, AbreisetagChina – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG32,00 €

32,00 €

Verpflegungspauschalen
112,00 €
Übernachtungspauschalen
284,00 €
Gesamt
396,00 €

Quelle: BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025, IV C 5 - S 2353/00094/007/012.