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Verpflegungsmehraufwand Bosnien und Herzegowina 2026
- 24 Stunden Abwesenheit
- 32,00 €
- § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG
- An- und Abreisetag
- 21,00 €
- § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG
- Übernachtung
- 109,00 €
- R 9.7 Abs. 3 LStR
Kürzung bei gestellten Mahlzeiten
Stellt der Arbeitgeber eine Mahlzeit, wird die Verpflegungspauschale gekürzt. Bemessungsgrundlage ist immer der volle Tagessatz von 32,00 € — auch am An- und Abreisetag, an dem nur 21,00 € angesetzt werden. Das ist der Punkt, an dem die meisten Rechner falsch liegen.
- Frühstück: 6,40 € (20 %)
- Mittagessen: 12,80 € (40 %)
- Abendessen: 12,80 € (40 %)
Die Kürzung kann die Pauschale auf null senken, aber nicht darunter (§ 9 Absatz 4a Satz 8 ff. EStG).
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Tag 1
Tag 2
Tag 3
Ergebnis
Tag 1 — Bosnien und HerzegowinaAnreisetag
- Verpflegungspauschale, AnreisetagBosnien und Herzegowina§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG21,00 €
- ÜbernachtungspauschaleBosnien und HerzegowinaR 9.7 Abs. 3 LStR109,00 €
130,00 €
Tag 2 — Bosnien und HerzegowinaVoller Tag (24 Stunden)
- Verpflegungspauschale, 24 Stunden AbwesenheitBosnien und Herzegowina§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG32,00 €
- ÜbernachtungspauschaleBosnien und HerzegowinaR 9.7 Abs. 3 LStR109,00 €
141,00 €
Tag 3 — Bosnien und HerzegowinaAbreisetag
- Verpflegungspauschale, AbreisetagBosnien und Herzegowina§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG21,00 €
21,00 €
- Verpflegungspauschalen
- 74,00 €
- Übernachtungspauschalen
- 218,00 €
- Gesamt
- 292,00 €
Quelle: BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025, IV C 5 - S 2353/00094/007/012. Gültig ab 1.1.2026.